BayObLG – Az.: 201 ObOWi 739/20 – Beschluss vom 18.06.2020
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 06.02.2020 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht sprach den Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 06.02.2020 schuldig, vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb ge-schlossener Ortschaften um mindestens 41 km/h überschritten zu haben, und ver-hängte deshalb eine Geldbuße von 320 Euro sowie ein mit der Vollstreckungserleich-terung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat un-ter dem 19.05.2020 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts vom 06.02.2020 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Symbolfoto: Von orinocoArt/Shutterstock.comDie gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässi-ge Rechts-beschwerde des Betroffenen hat – zumindest vorläufig – Erfolg, weil die Urteilsgründe hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zur Geschwindigkeitsüber-schreitung des Betroffenen lückenhaft sind. Das Urteil enthält insoweit keine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Beweiswürdigung. Auf die erhobenen Formalrügen kommt es deshalb nicht an.
1. Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine über-trieben hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten, denn auch im Bußgeldver-fahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüf[…]