Kraftfahrzeugschaden durch Steinschlag: Beweislast bei behauptetem Herabfallen von einem vorausfahrenden Fahrzeug
AG Buchen, Az: 1 C 3/14, Urteil vom 17.04.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Streitwert: Euro 1.514,85
Tatbestand
Symbolfoto: Srdjanns74 / Bigstock
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Vorfall vom 06.06.2013 gegen 12.15 Uhr auf der Landstraße L 582, 74722 Buchen in Richtung Buchen-Eberstadt.
Der Kläger befuhr zum vorgenannten Zeitpunkt mit seinem PKW A 5, amtliches Kennzeichen … die vorgenannte Straße. In seinem Fahrzeug sass sein Bruder … als Beifahrer.
Ihm entgegen kam der LKW, amtliches Kennzeichen … der Beklagten Ziffer 2 mit einem Anhänger, amtliches Kennzeichen … gefahren von dem Beklagten Ziffer 1 und haftpflichtversichert bei der Beklagten Ziffer 3. Der LKW kam vom Steinbruch in Eberstadt und war mit Steinen beladen.
Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs. Er macht geltend:
a. Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag Fa. … 1.484.85 Euro
b. Kostenpauschale.. 30.– Euro
Klagforderung: 1.514.85 Euro
Der Klägervertreter wurde vorgerichtlich mit der Geltendmachung des Schadens beauftragt. Die Beklagten wurden unter Fristsetzung bis 10.07.2013 zur Zahlung aufgefordert.
Der Kläger trägt vor, als sich sein Fahrzeug in Höhe des LKW’s befunden habe, sei ein Stein vom Anhänger des LKW’s heruntergeschleudert worden und sei auf das Dach seines PKW’s geschlagen, was auch deutlich hörbar gewesen sei. Die Ladung sei nicht ausreichend gesichert gewesen. Es seien Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von 1.484,85 zur Beseitigung des eingetretenen Schadens erforderlich.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 1.514,85 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden […]