OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 9 U 49/01
Verkündet am 03.07.2001
Vorinstanz: LG Bielefeld – Az.: 2 O 333/00
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 03. Juli 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. Februar 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 57.001,37 DM.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Parteien streiten über die Art und Weise der Behebung eines Unfallschadens. Am 17.04.2000 wurde bei einem Verkehrsunfall der PKW (Audi A 6) der Klägerin, der sechs Tage zuvor erstmals zugelassen worden war und eine Laufleistung von 644 km aufwies, durch eine Streifkollision auf der rechten Fahrzeugseite beschädigt.
Der von der Klägerin beauftragte Schadensgutachter ermittelte einen Reparaturaufwand von 5.085,26 DM (ohne MWSt.), wobei auf den Arbeitslohn 2.048,40 DM, auf Ersatzteilkosten 1.145,36 DM, auf Lackierungsarbeiten 1.8131,50 DM und auf Unterbodenschutz und Hohlraumkonservierung 60,00 DM entfielen. Nach diesem Gutachten sollte der ganz überwiegende Teil der Schäden durch Austausch beider Türen beseitigt werden, während Instandsetzungsarbeiten (Karosseriearbeiten) lediglich an den Seitenwänden hinten rechts und (vorne,) rechts mit einem Arbeitsaufwand von insgesamt 3 Stunden und einem Kostenanteil von 417,00 DM vorgesehen waren. Der Gutachter ermittelte ferner einen merkantilen Minderwert von 2.000,00 DM. Die Beklagte zu 3) hat den Schaden auf der Grundlage des Schadensgutachtens in Höhe der Reparaturkosten (5.898,90 DM) und eines merkantilen Minderwertes (2.000,00 DM) abgerechnet.
Die Klägerin fordert von den Beklagten, die für den Unfall voll einzustehen haben, Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis, wobei sie einen Neuwagenpreis von 64.900,27 DM behauptet und die erhaltene Zahlung in Abzug bringt. Mit ihrer Klage begehrt sie daher einen Betrag von 57.001,37 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallfahrzeuges:
Die Beklagten treten dies[…]