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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauhandwerkersicherungshypothek – Beweislast des Unternehmers bei nicht bezahlten Leistungen

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LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 2 O 350/11 – Urteil vom 05.04.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für Vergütungsansprüche aus einem Werkvertrag mit der Beklagten nebst Zusatzaufträgen (Rechnung vom 07.11.2011) einschließlich dazugehörender Nebenforderungen eine Sicherheit in Höhe von 13.493,50 € zu leisten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Durchführung von Arbeiten auf ihrem Grundstück, unter anderem mit der Entfernung von altem und der Verlegung von neuem Pflaster im Hofeingangsbereich und der Erhöhung einer vorhandenen Betonmauer. Bereits am 31.05.2011 hatte der Kläger schriftlich eine grobe Kostenschätzung abgegeben. (Anlage B 3). Hierin heißt es unter anderem:

„3. Bauseits gel. Zaun setzen + Pflaster verlegen ca. 80-90 Stunden zzügl. zusätzlich benötigtes Material u. Werkzeuge bzw. Maschinen ca. 3.000,- bis 4.500,- €.“

Eine weitere grobe Kostenschätzung mit 5.260,89 € machte der Kläger am 20.06.2012 (Anlage K 1). Hierin heißt es unter anderem:

„… folgende Arbeiten, …für Sie ausführen:

1. Setzen des bauseits gel. Metallzauns

2. Verlegen des bauseits gel. Pflasters im Eingangsbereich

3. Vorh. Betonmauer ergänzen“

Das Setzen eines Zauns kam unstreitig nicht zur Ausführung. Ob noch weitere Arbeiten im Ursprungsauftrag enthalten waren und welche zusätzlichen Arbeiten im Einzelnen vor Ort beauftragt worden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger war in der Zeit vom 27.06. bis zum 06.07.2011 auf dem Grundstück der Beklagten tätig. Über jeden einzelnen Arbeitstag hat der Mitarbeiter des Klägers -der Zeuge … Arbeitszettel gefertigt, die von der Beklagten abgezeichnet wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Arbeitszettel verwiesen (Anlagen K 2 – 5). Die Arbeiten stellte der Kläger der Beklagten am 07.07.2011 mit 15.766,82 € in Rechnung. Auf die Rechnung wird Bezug genommen (Anlage K 6). Hierauf hat die Beklagte 3.500,00 € zunächst unter Vorbehalt bezahlt und auf den Vorbehalt der Zahlung erst im mündlichen Verhandlungstermin am 24.11.2011 verzichtet (Protokoll vom 24.11.2011, AS 119). Beide Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 3.850,00 € (3.500,00 € zuzüglich einer Pauschale von 10 % hiervon) […]


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