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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Zusammenstoß im Zusammenhang mit Spurwechsel

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OLG Frankfurt, Az.: 7 U 245/12, Urteil vom 28.02.2014 Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. September 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-12 O 384/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.008,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2011 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 715,80 € zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Die Klägerin, ein Taxiunternehmen, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am ….2011 gegen 10:30 Uhr auf der A-Straße in O1, nahe des C des D, ereignet hat und an dem das von dem Zeugen E geführte, im Eigentum der Klägerin stehende Taxi Marke F1 mit dem amtlichen Kennzeichen … und das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte Taxi Marke F mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1. war, beteiligt waren. Am Fahrzeug der Klägerin entstand unfallbedingt ein Schaden in Höhe von 10.008,85 €. Diesen Betrag forderte die Klägerin bei der Beklagten zu 2, unter Fristsetzung auf den 14.06.2011 ein. Der Zeuge E befuhr die A-Straße vom G kommend durch die Unterführung unter der B … hindurch in Richtung auf das C. Der Beklagte zu 1. fuhr, von der B … aus westlicher Richtung kommend, nach dem Ende der Unterführung auf die A-Straße auf. Er beabsichtigte, zwei Fahrspuren der A-Straße zu überqueren, um sich auf eine der beiden Linksabbiegerspuren einzuordnen, die zur Zufahrt zu den Taxiständen am C führen. Wegen der Anordnung der Fahrspuren und der darauf befindlichen Richtungspfeile wird auf die Skizze auf Seite 5 der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Bußgeldakte des Regierungspräsidiums O2, Az. …, Bezug genommen. Auf der linken der beiden Geradeaus-Spuren der A-Straße kollidierten die Fahrzeuge. Das Klägerfahrzeug stieß mit der linken vorderen Ecke gegen die linke hintere Ecke des Beklagtenfahrzeugs. Hinsichtlich der Schadensbilder an den Fahrzeugen wird auf die Lichtbilder Bl. 12 bis 14 d.A. Bezug genommen. Nach dem Zusammenstoß stand das Taxi des Beklagten zu 1. ungefähr entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung über der gestrichelten Mittellinie zwischen den beiden zum Taxistand am C führenden Linksabbiegerspuren. Wegen der Einzelheiten wird auf das untere Lichtbild auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte zu 1., vom Zubringer aus westlicher Richtung kommend, eine durchgezogene Linie und eine Sperrfläche überfahren und sodann die von dem klägerischen Fahrzeug befahrene Spur unmittelbar vor dem Taxi der Klägerin gequert habe. Dadurch sei es unvermeidlich zu der Kollision gekommen. Die Beklagten haben behauptet, dass das klägerische Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt, als das Taxi des Beklagten zu 1. bereits die linke der beiden Geradeaus-Spuren befahren und von dort schon leicht nach links eingeschert habe, ungebremst auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren sei. Wegen des Parteivorbringens und der Antragstellung im ersten Rechtszug wird ergänzend auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze und auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen E und des nicht am Unfall beteiligten Zeugen H (Sitzungsprotokoll Bl….


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