AG Steinfurt – Az.: 21 C 75/12 – Urteil vom 18.04.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und ist vorsteuerabzugsberechtigt. Sie nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 6.10.2011 gegen 17:50 Uhr in G. auf der Straße „…“ Höhe Hausnummer 29 geeignet hat.
Der Zeuge B. befuhr mit dem von der Klägerin angemieteten Fahrzeug Audi A4, amtliches Kennzeichen …, die Straße „…“ auf der Suche nach einer Bank oder Sparkasse. Als er in Sicht der Volksbank abbremste, fuhr die Beklagte zu 2 mit dem von dem Beklagten zu 1 gehaltenen Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen …, aus streitiger Ursache auf sein Heck auf. Haftpflichtversichert war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3. Die Klägerin holte zu. dem an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden ein Sachverständigengutachten ein, für welches sie 429,80 € aufwandte. Der Reparaturkostenschaden wurde von dem Sachverständigen auf 1457,97 € veranschlagt bei einem verbleibenden Minderwert von 300 €. Unter Einschluss einer allgemeinen Auslagenpauschale von 25 € forderte die Klägerin die Beklagte zur Regulierung eines Schadensersatzbetrages von 2212,77 € auf, von welchen die Beklagte zu 3 jedoch mit 1475,18 € nur 2/3 erstattete. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.12.2011 wurde die Beklagte zu 3 nochmals unter Fristsetzung aufgefordert weitere 737,50 € zu zahlen und für die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufzukommen.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge B. habe den rechten Blinker gesetzt und das von ihm gefahrene Fahrzeug in Höhe der Einfahrt der Volksbank abgebremst, um nach rechts in die Einfahrt einbiegen zu können. Dies sei von der Beklagten zu 2 übersehen worden. Aus ihrer Sicht ist der Unfall dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte zu 2 keinen ausreichenden Abstand zum Vorausfahrenden eingehalten hat bzw. unaufmerksam gewesen ist.