Oberlandesgericht Hamm
Az: III – 2 RBs 108/11
Beschluss vom 15.09.2011
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 26. Mai 2011 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15. September 2011 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwede zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Schwerte hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner in zulässiger Weise eingelegten Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache — zumindest vorläufigen — Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme dazu Folgendes ausgeführt:
„Die tatsächlichen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bislang nicht. Das Amtsgericht hat die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze, denen sich die Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen haben, nicht ausreichend berücksichtigt. Das angefochtene Urteil stellt insoweit allein die Länge der Messstrecke, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, die Justierung des Tachometers und die Höhe des Sicherheitsabschlages fest. Diese Ausführungen beinhalten zwar eine ausreichende Begründung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels nichtgeeichten Tachometer bei Tage. Den weitergehenden Anford[…]