OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 108/05
Beschluss vom 20.05.2005
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 25. August 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 05. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.
Gründe:
Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 28. November 2003 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km ein Bußgeld in Höhe von 65,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt, weil der Betroffene am 14. Oktober 2003 um 10.07 Uhr in S, Fahrtrichtung Schwerte, mit dem PKW XXXXXXXXX die auf 70 km begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um zurechenbare 30 km überschritten hatte.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
Zur Sache entsprechen die Feststellungen des angefochtenen Urteils denen des Bußgeldbescheides. Der Betroffene, der von Beruf angestellter Taxifahrer ist und drei Kinder in der Ausbildung hat, hat den Verkehrsverstoß zugestanden und ergänzend erklärt, er habe sich mit seinem Taxi auf der Rückfahrt nach Essen befunden, nach dem er zuvor einen Fahrgast nach Iserlohn befördert hatte.
Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass der Betroffene 3 mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, davon 2 mal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Zur letzten der im Urteil festgestellten Voreintragungen ist insoweit jedoch lediglich mitgeteilt worden, dass der Betroffene durch Bußgeldbescheid der Stadt Gelsenkirch[…]