LG Hamburg – Az.: 316 S 155/11 – Urteil vom 24.04.2012
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.11.2011, Az. 44 C 177/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die in dem erstinstanzlichen Urteil vertretene Auffassung, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.1.2011 VIII ZR 296/09) gelte nur für Wohnraummietverhältnisse und sei auf gewerbliche Mietverhältnisse nicht anzuwenden. Er meint, auch der Gewerbemieter sei ausreichend geschützt, da er das Recht habe, nach Ablauf eines Jahres nach Abrechnungsreife auf Abrechnung zu klagen. Hinzu käme, dass der Beklagte sich zumindest im vorliegenden Fall nicht auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis berufen könne, da er der Betriebskostenabrechnung ausdrücklich widersprochen habe.
Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 429,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.12.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 83,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.3.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da sich sein Widerspruch nur gegen einzelne Bestandteile der Abrechnung gerichtet habe.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die vollen Umfangs Bezug genommen wird, hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung des Klägers sind nicht in der Lage, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewirken.
Vor der Mietrechtsreform entsprach es ganz herrschender Ansicht, dass in der Übersendung der[…]