Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch die Bauherrin
LG Erfurt 10. Zivilkammer; Entscheidungsdatum: 15.11.2013; Aktenzeichen: 10 O 1127/12
Orientierungssatz
Sinn und Zweck des Bauforderungssicherungsgesetzes ist eine Verbesserung der Situation der Auftragnehmer. Auf § 1 BauFordSiG kann sich nur berufen, wer das Bauwerk selbst hergestellt bzw. an der Herstellung beteiligt war. Der Bauherr gehört nicht zum Kreis der durch das Bauforderungssicherungsgesetz geschützten Personen.(Rn.12)(Rn.13)
Abkürzung Fundstelle NZBau 2014, 296-297 (red. Leitsatz und Gründe)
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Literaturnachweise
Abkürzung Fundstelle Michael Floeth, NZBau 2014, 297-298 (Anmerkung)
Sonstiges
Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht
§ 13 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG); II. Der Straftatbestand des § 2 BauFordSiG
Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht
Richter, § 83 Masseschmälerung; IV. Verschiebung von Baugeld
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird festgesetzt
auf 99.674,11 EUR für den Antrag Ziffer 1.
auf 10.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 2.
also auf 109.674,11 EUR insgesamt.
Tatbestand
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Randnummer 1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen angeblich nicht ordnungsgemäß verwendeten Baugeldes nach den Vorschriften des Bauforderungssicherungsgesetzes.
Randnummer 2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks XXX. Das Grundstück ist mit einer Produktions- und Lagerhalle bebaut. Im Jahre 2007 beauftragte die Klägerin die Firma XXX mit dem Neubau einer Halle mit Büroanbau und Außenanlagen auf diesem Grundstück. Nach dem Bauvertrag vom 02.08.2007 (Anlage K 3) war eine Fertigstellung in der 13. Kalenderwoche 2008 vorgesehen. Nachdem die Arbeiten im Frühjahr 2008 i[…]