LG Hagen – Az.: 9 O 268/11 – Urteil vom 24.05.2012
I. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 4. dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im kausalen Zusammenhang mit dem Sturz der Klägerin vom 28.08.2009 in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagen zu 2. stehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Sturzereignis vom 28.08.2009.
Die Klägerin begab sich am 28.08.2009 in das von der Beklagten zu 2. betriebene Reitsportgeschäft P-Straße, 58540 Meinerzhagen. Die Beklagte zu 1. ist Mitarbeiterin der Beklagten zu 2. und hatte an diesem Tag dort als Verkäuferin Dienst. Wie es ihr von der Beklagten zu 2. gestattet worden war, war in den Geschäftsräumen ihr Hund zugegen. Dabei handelt es sich um eine ältere Schäferhündin mit grau-brauner Farbe. Die Klägerin bezahlte an der Kasse bei der Beklagten zu 1. die von ihr ausgewählten Artikel. Ebenfalls im Kassenbereich hinter der Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt die Zeugin Y. Die Klägerin ging, wobei die genauen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, von dem Kassenbereich weg. Der Hund der Beklagten zu 1. lag spätestens zu diesem Zeitpunkt nunmehr schlafend im Eingangsbereich des Reitsportgeschäftes zwischen zwei Diebstahlsicherungsstehlen . Wegen der genauen örtlichen Lage wird auf die Lichtbilder gem. Blatt 183 der Akte Bezug genommen. Dieser befindet sich in einer Entfernung von etwa 1,5 bis 2 m von dem eigentlichen Kassenbereich entfernt. Die Klägerin begab sich nun in Richtung des Ausganges, übersah dabei den Hund und stürzte über diesen.
Die Klägerin behauptet: Von ihr unbemerkt habe sich der Hund während des Bezahlvorganges in den Eingangsbereich gelegt. Sie habe den Hund zuvor in dem Geschäftsraum auch nicht wahrgenommen. Während des oder beim Bezahlvorgang habe sie die Beklagte zu 1. gefragt, ob sie die von ihr erworbenen Gamaschen notfalls umtauschen könne. Sodann habe sie der Beklagten zu 1. und der Zeugin Y ein schönes Wochenende gewünscht, sich vom Kassenbereich weggedreht, sei zwei Schritte in Richtung Ausgan[…]