Nachweis der Aktivlegitimation des angeblich Geschädigten
AG Kassel, Az: 410 C 4277/15, Urteil vom 21.03.2017
Das Versäumnisurteil vom 11.10.2016 wird aufrecht erhalten.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und aus dem aufrechterhaltenen Titel gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Filesharing-Vorfalles.
Die Klägerin behauptet, sie sei Rechtsträgerin bzgl. des Films „Tödliches Kommando – The Hurt Locker“. Sie behauptet weiter, dass die Beklagte über ihren Internetanschluss am 26. und 27.07.2012 über eine Internet-Tauschbörse diesen Film zur unberechtigten Vervielfältigung angeboten habe. Zur Darlegung ihrer Anspruchsberechtigung bezieht sich die Klägerin unter anderem auf Kopien eines Covers einer DVD und einer DVD (Anlage K 1, Blatt I/39 bis 41 d. A.). Darauf befinden sich Copyright-Vermerke zugunsten einer Firma …. Weiter bezieht sie sich darauf, sie sei Partnerin eines Vertrages mit einer Firma …, die ihr die entsprechenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte übertragen habe. Den Vertrag trägt sie auszugsweise durch Einfügung von Kopien des englischsprachigen Vertrages unter Beifügung eigener Übersetzung in das Deutsche im Schriftsatz vom 31.03.2016 vor; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 228 bis 233 Bezug genommen. Ergänzend bezieht sie sich auf das Zeugnis des Justiziars der Klägerin, des Zeugen …, der den Inhalt des Vertrages wiedergeben könne. Die Verwertungsrechte für die Verbreitung mittels DVD habe sie an ihre Tochterfirma … übertragen und Kinoaufführungen habe die Klägerin an ihre Tochterfirma … vergeben.
Am 11.10.2016 hat das erkennende Gericht ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen.
Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 11.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über[…]