Wird man durch Sonnenreflexionen eines Nachbargebäudes belästigt, so hat man unter Umständen gegenüber dem Eigentümer des Nachbargebäudes Unterlassungsansprüche. Die Frage, wann Lichtimmissionen erheblich belästigend und damit nicht mehr zumutbar sind, ist nach Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu beurteilen, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Es kommt nicht allein auf Art, Stärke und Dauer der Lichteinwirkung und die gegebenenfalls hervorgerufene Blendwirkung an. Grenzwerte für Sonnenlichtreflexionen oder sonstige Tageslichtimmissionen gibt es nicht. Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist deshalb anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009, Az: 10 U 146/08).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Das zentrale Problem in diesem Fall war die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung der Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungs- und Teileigentumsrechte durch das Grundbuchamt. Die Frage, ob das Grundbuchamt zu Recht auf bestimmte Unterlagen und Anforderungen bestand und ob die Zwischenverfügung rechtmäßig war, stand im Mittelpunkt des juristischen Geschehens. Die […]