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Betreuerbestellung trotz wirksamer Vorsorgevollmacht?

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AG Bad Segeberg – Az.: 3 XVII 7655 – Beschluss vom 24.05.2012

In dem Betreuungsverfahren betreffend wird Herr XXX zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt.

Als Aufgabenkreise werden bestimmt: die Vermögenssorge.

Das Gericht wird spätestens bis zum 22. Mai 2019 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden auferlegt der Sparkasse xxx, vertreten durch den Vorstand, xxx
Gründe
I.

Es ist erforderlich, für die Betroffene einen Betreuer mit dem im Tenor näher umschriebenen Aufgabenkreis zu bestellen, weil sie aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich Demenz, nicht in der Lage ist, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem ärztlichen Attest der behandelnden Ärztin Frau Dr. XXX vom 10. April 2012 sowie dem ärztlichen Gutachten XXX vom 9. Mai 2012, der Anhörung der Betroffenen am 22. Mai 2012 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den es sich in der üblichen Umgebung der Betroffenen verschafft hat.

II.

Ob eine Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge trotz der notariellen Vollmacht vom 21. März 2002 tatsächlich erforderlich ist fraglich. Grundsätzlich gilt, dass eine Vorsorgevollmacht einer Betreuungseinrichtung vorgeht. So hat der BGH am 13. April 2011 entschieden, dass die Vorsorgevollmacht die Betreuerbestellung nur dann hindert, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen. Insbesondere wenn zu befürchten steht, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen, steht eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen (BGH, Urteil vom 13. April 2011 m.w.N., zitiert nach Juris). Die Vollmacht ist durch Frau Notarin XXX im Jahr 2002 aufgesetzt worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene im Jahr 2002 nicht mehr geschäftsfähig war. Im Gegenteil spricht die Beurkundung einer Vollmacht dafür, dass die Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig war. Es gibt ebenso wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht im Sinne der Betroffenen, seiner Mutter, verwendet hat. Da die Sparkasse XXX aber darauf besteht, dem Bevollmächtigten, nur weil er nicht in demselben Bezirk wie die Betroffene wohne und nicht in kurzen Abständen persönliche kommen könne um[…]


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