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Gebrauchtwagenkauf – gutgläubiger Erwerb

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OLG Braunschweig – Az.: 9 U 50/16 – Urteil vom 10.11.2016

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13. April 2016 – 5 O 153/15 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 17.858,72 € festgesetzt.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Minerva Studio/Shutterstock.com)

Die Klägerin verlangt die Herausgabe eines als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs von dem Beklagten als dessen Käufer.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Seite 2 – 4, Bl. 126 – 128 d.A.) Bezug genommen. Ergänzend ist anzuführen, dass die Klägerin zum Beweis für den Umstand, dass das Fahrzeug dem Darlehensnehmer abhandengekommen ist, das Zeugnis des Herrn I. C. anbietet.

Das Landgericht hat der Klage aus § 985 BGB stattgegeben. Dabei hat es dahinstehen lassen, ob das Fahrzeug tatsächlich abhandengekommen ist. Jedenfalls habe der Beklagte das Fahrzeug nicht gutgläubig i.S.d. § 932 BGB erworben. Zwar habe die Fälschung der Fahrzeugpapiere dem Beklagten nicht auffallen müssen, es gäbe aber weitere Indizien, die zwar nicht für sich genommen, doch in ihrer Gesamtheit Anlass gegeben hätten, an der Redlichkeit des Verkäufers zu zweifeln. Hierzu zählten u.a. die Straßenverkaufssituation, die mangelnde persönliche Bekanntheit des in den Fahrzeugpapieren Eingetragenen, die fehlende Überprüfungsmöglichkeit der Identität des für den Veräußerer Handelnden, dessen Präsentation als nicht unbedingt seriöse Person sowie das Vorliegen nur eines Kaufvertragsexemplars.

Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 18. 04. 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. 05. 2016 Berufung eingelegt und begründet. Zur Begründung führt er an, dass die vom Landgericht angeführten Indizien weder einzeln noch in Zusammenschau einen derart starken Verdacht begründet hätten, dass dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 17. 05. 2016 verwiesen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landger[…]


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