LG Hamburg, Az.: 318 S 125/14, Urteil vom 15.04.2015
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.08.2014, Az.: 11 C 18/14, wie folgt abgeändert:
Die in der Eigentümerversammlung vom 12.03.2014 zu den Tagesordnungspunkten TOP 3 (Verstöße gegen die Hausordnung) und TOP 4 (Vergabe von Sanierungsaufträgen über EUR 2.000,00) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben die Kosten der 1. Instanz und des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren, die in der Eigentümersammlung vom 12.03.2014 zu den Tagesordnungspunkten TOP 3 (Verstöße gegen die Hausordnung) sowie zu TOP 4 (Vergabe von Sanierungsaufträgen über EUR 2.000,00) gefassten Mehrheitsbeschlüsse für ungültig zu erklären, hilfsweise deren Nichtigkeit festzustellen, in der Berufung weiter.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Symbolfoto: Von Bokic Bojan /Shutterstock.comDas Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.08.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die angefochtenen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten TOP 3 und TOP 4 seien formell und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie entsprächen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 4 WEG. Der TOP 3 beinhaltete eine hinreichend bestimmte Sanktionsregelung. Die Eigentümerversammlung könne ein Verfahren zur Durchsetzung der Hausordnung als „gebundene Anweisung“ aufgeben. Die WEG-Verwaltung solle als Ausführungsorgan im Rahmen ihrer Ausführungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erst abmahnen und bei einem erneuten Verstoß einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Durchsetzung beauftragen können, wobei der Begriff „Bußgeld“ richtigerweise als Ordnungsgeld auszulegen sei. Die Höhe des Ordnungsgeldes in einem Verfahren nach § 890 ZPO sei nur eine Anregung an das Gericht. Der Gemeinschaft sei nicht zuzumuten, über jeden einzelnen Verstoß gegen die Hausordnung erst in einer Versammlung zu beschließen.
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