Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 13 U 92/05
Urteil vom 14.02.2007
Vorinstanz: Landgericht Potsdam – Az.: 1 O 40/05
In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 1 O 40/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Rückabwicklung des von der Beklagten zu 1) mit der X geschlossenen Kaufvertrages über den Fiat Doblo 1,6 16 V Family, den er am 22. März 2004 bei der Beklagten zu 1. schriftlich als Leasingfahrzeug bestellt hat und über den er am 25. August 2004 mit der X einen Leasing-Vertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten geschlossen hat.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird auf diese Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger würden die aus abgetretenem Recht der X geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zustehen, weil er auch auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 BGB nicht berechtigt gewesen sei.
Gegenüber dem Beklagten zu 2. sei die Klage von vornherein unbegründet, da ein dem Kläger entstandener Schaden nicht Gegenstand des Klageantrages sei und auch nicht dargelegt sei.
Selbst soweit von einer ausdrücklichen Bestätigung des Beklagten zu 2. dahingehend, das Fahrzeug habe die Euro-4-Norm, auszugehen sei, könne von einer verbindlichen Beschreibung der Kaufsache im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht ausgegangen werden, da sich diese Erklärung weder als Teil der Bestellung vom 22. März 2004 wiederfinde, die darüber hinaus keinen Hinweis auf vom Prospekt abweichende Merkmale enthalte noch sei in dem fünf Monate später zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Kaufvertrag eine vom Prospektinhalt abweichende Einstufung in die Euro Norm 4 zum Vertragsinhalt gemacht worden.
Maßgebend für die konkret vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeuges sei in erster Linie der schriftliche Kaufvertrag mit den darin enthaltenen Angaben über Serien- und So[…]