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Verkehrsunfall in Einmündungsbereich – Quotelung bei Vorfahrtsverstoß

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OLG Köln – Az.: 19 U 110/16 – Urteil vom 19.05.2017

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.07.2016 – 7 O 420/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Auch nach dem Ergebnis der von dem Senat ergänzten und wiederholten Beweisaufnahme steht dem Kläger gegen den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 ff. BGB ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.374,53 EUR aus dem Verkehrsunfall vom 06.05.2015 im Einmündungsbereich N-weg/T-straße in L zu.

a) Allerdings rügt der Beklagte zu Recht, dass das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, die Verkehrsunfallakte beizuziehen und ein Sachverständigengutachten über den Unfallhergang einzuholen. Aus dem Lichtbild auf Blatt 8 der nunmehr durch den Senat beigezogenen Verkehrsunfallakte ergibt sich, dass zwar in der Tat die größeren Trümmerteile bereits vor der polizeilichen Unfallaufnahme an den Rand der Fahrbahn in Richtung Aachener Straße geräumt worden waren. Allerdings sind auf der Fahrbahn zahlreiche weitere kleinere Trümmerteile zu erkennen, wobei dieses Splitterfeld vollständig auf dem Fahrstreifen in Richtung Ber Straße liegt. Dies ist zumindest ein Anhaltspunkt dafür, dass die Aussagen der Zeugen T2, nach denen sich der Unfall noch auf dem linken Fahrstreifen in Richtung X Straße ereignet hat, nicht zutreffend waren und sich das Unfallgeschehen tatsächlich bereits jenseits der Mittellinie abgespielt hatte. Auf Grundlage des Inhalts der Verkehrsunfallakte hätte daher Anlass zu einer Fortsetzung der Beweisaufnahme durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bestanden. Hierzu wäre das Landgericht auch deshalb verpflichtet gewesen, weil die Angaben der Zeugen T2 zur Kollisionsstelle nicht mit dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, nach dem sich die Kollision auf der Gegenfahrbahn ereignet hatte, in Einklang zu bringen waren. Die Zeugen konnten laut Protokoll der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ferner nicht bestätigen, dass der Kläger – wie von ihm behauptet – nach der Reaktionsaufforderung durch den anfahrenden Lkw weiter nach links ausgewichen war. Zudem waren die Angaben des Klägers im Rah[…]


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