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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieteranspruch auf Installierung einer Trittschalldämmung bei grundlegend saniertem Altbau

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 49/11 – Urteil vom 06.06.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, zwischen der Wohnung des Beklagten im Mietshaus …., und den im selben Haus darüber liegenden Wohnungen, den Trittschallschutz zwischen den Wohnungen so herzustellen, dass der Trittschall den Normtrittschallpegel von 53 dB nicht übersteigt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 72.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 1.200,–.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Bannafarsai_Stock/Shutterstock.com

Der Kläger macht als Wohnraummieter Mängelbeseitigungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend.

Die Parteien sind verbunden durch einen Wohnraummietvertrag über eine im 1. OG Mitte des Anwesens … belegene Wohnung.

Der Kläger hatte die Wohnung nach einer grundlegenden Sanierung des Mietobjekts angemietet. Der Baukörper wurde Anfand der 50iger Jahre errichtet und im Jahr 2000 saniert.

Die Beklagte (Seite 2 unten der Klageschrift als Antragsgegnerin bezeichnet) hat die Wohnung mit der Maßgabe vermietet, dass sie im Jahr 2000 errichtet wurde. In der Anlage K 4 (Bl. 8 d.A.) heißt es „Baujahr 2000”.

Die Beklagte hatte Mängelrügen über Wohngeräusche aus den darüber liegenden Wohnungen mit Schreiben vom 26.3.2010 (Anlage K 2, Bl. 5 d.A.) abschlägig beschieden und darauf verwiesen, dass es sich um normale Wohngeräusche handele.

Daraufhin wurde die Beklagte mit Schreiben des Mietervereins zu Hamburg vom 15.4.2010 (An läge K 3, Bl. 6 d.A.) unter Fristsetzung bis 14.5.2010 aufgefordert, dafür zu sorgen, dass eine ordnungsgemäße Lärm- und Trittschalldämmung installiert wird, so daß der Kläger nicht mehr den üblichen Wohngeräuschen seiner Nachbarn ausgesetzt sei.

Wegen der Lärmbeeinträchtigungen wird verwiesen auf die als Anlage K 5 vorgelegte Liste (Lärmprotokoll, Bl. 9 – 19 d.A.).

Der Kläger behauptet, das Mietshaus des Beklagten (Baujahr 1950, größere Sanierung im Jahr 2000) … erreiche nicht den Trittschallschutz, den die DIN 4109 (Ausgabe 1989) vorschreibe. Es werde schon de[…]


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