LG Oldenburg – Az.: 6 S 75/12 – Urteil vom 03.08.2012
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.01.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im 1. Geschoss im Haus …, bestehend aus einem Zimmer und einer Toilette mit Bad/Dusche zu räumen und vollständig geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2012 eingeräumt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.)
Die Parteien streiten über die Beendigung des Mietverhältnisses, das der Beklagte mit Mietvertrag vom 01.09.1999 mit der Klägerin als Vermieterin begründet hat. Die monatliche Miete für die Ein-Zimmer-Wohnung in dem Haus, in dem auch die Klägerin lebt, beträgt 163,31 EUR. Mit Schreiben vom 12. und 20.07.2010 – die auch an den Betreuer des Beklagten übersandt wurden – hatte die Klägerin um die Benennung von Besichtigungsterminen gebeten und im letztgenannten Schreiben eine Abmahnung für den Fall der Nichtermöglichung einer Besichtigung ausgesprochen. Das Begehren hatte sie damit begründet, sie wolle sich einen Eindruck vom Zustand der Wohnung machen. An dem Termin würden ihr Ehemann und voraussichtlich ein Handwerker teilnehmen. Nachdem eine Reaktion seitens des Beklagten nicht erfolgt war, hat die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2010 die Kündigung zum 30.04.2011 ausgesprochen. Mit Schreiben vom 02.08.2011 hat die Klägerin eine weitere Kündigung ausgesprochen mit der Begründung, der Beklagte habe den Zugang zu seiner Wohnung im Treppenhaus verbarrikadiert.
Im Mietvertrag ist unter § 15 (Exemplar des Mieters) bzw. § 16 (Exemplar des Vermieters) geregelt, dass die Vermieterin die Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung besichtigen kann zur Prüfung des Zustandes oder aus anderem wichtigen Grund.
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