OLG Celle – Az.: 14 U 87/22 – Urteil vom 16.11.2022
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juni 2022 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg <5 O 19/21> teilweise abgeändert und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, als das Landgericht die Feststellung ausgesprochen hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 25 % sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2019 in L. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind (LGU-Tenor zu Ziff. 3.).
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,– Euro (Berufung des Klägers: bis 25.000,– Euro, Berufung der Beklagten: bis 8.000,– Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall am 21. Oktober 2019 in L., bei dem er im Bereich einer Straßenbaustelle, auf der er als Fahrbahnmarkierer tätig war, vom Pkw der Beklagten zu 2, der bei der Beklagten zu 1 versichert war, angefahren wurde, materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu jedenfalls 75 % steht außer Streit. Insoweit hat die Beklagte zu 1 die Haftung vorprozessual mit Schreiben vom 25. Mai 2020 (Anlage B 3, Bl. 89f. d.A.) sowie nach Rechtshängigkeit mit Schreiben vom 11. Februar 2021 (Anlage B 4, Bl. 91 d.A.) anerkannt; wegen des Inhalts der Schreiben im Einzelnen wird auf diese verwiesen.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Feststellungsantrags und in der Sache zum Grund darüber, ob die Beklagten vollumfänglich haften oder ob den Kläger ein Mitverschulden am Unfall trifft und er sich dies mit 25 % anrechnen lassen muss.
Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefoc[…]