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Schadenersatz Arbeitgeber wegen unterlassener Zielvorgaben und Zielvereinbarungen

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Landesarbeitsgericht München – Az.: 10 Sa 951/11 – Urteil vom 20.06.2012

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 08.09.2011, Az.: 30 Ca 13511/10, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über variable Vergütungsansprüche und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Der Kläger war zunächst im Rahmen einer Personalüberlassung seit dem 01.10.2004 und dann seit 01.05.2006 direkt bei der Beklagten im Vertrieb beschäftigt. Die arbeitsvertraglichen Grundlagen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 26.08.2004 und der vertraglichen Vereinbarung vom 01.05.2006 (bezüglich der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 12 – 16 d. A. und Bl. 17 d. A. Bezug genommen).

Zwischen den Parteien besteht eine Vereinbarung vom 15.08.2004 über eine variable Vergütung nach Zielvorgaben (Bl. 18 – 22 d. A.). Bezüglich dieses sog. GPS-Bonus ist dort auf Seite 2, 5. Aufzählungspunkt geregelt:

„… based upon set targets.“ (Bl. 19 d. A.)

Zu Beginn des Jahres 2010 ist die Vergütungsstruktur im Betrieb der Beklagten umgestellt worden. Die umsatzabhängige Vergütung ist auf 40 % des Jahresgrundgehalts bei 100%iger Zielerreichung erhöht worden. Diese Zielvereinbarungen waren quartalsweise zu treffen.

Die zugrunde liegende Vereinbarung vom 12.09.2009 (Bl. 23 – 24 d. A.) lautet unter dem 3. Aufzählungspunkt, letzter Satz wie folgt:

„These sales targets will be set and agreed between the Employee and Management.” (Bl. 23 d. A.)

Mit E-Mail vom 26.02.2010 (Bl. 25 d. A.) hat der Vorgesetzte des Klägers, Herr C., dem Kläger mitgeteilt, welche Zielvorstellungen er für das 1. Quartal 2010 habe. Im Februar 2010 ist es zu einem Treffen zwischen dem Kläger und Herrn C. gekommen. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig. Unstreitig ist es in keinem der folgenden Quartale zu einer Zielvereinbarung zwischen den Parteien gekommen. Für das 2. Quartal 2010 hat die Beklagte einen Bonus in Höhe von 1.747,- € brutto bezahlt. Der Kläger ist im Frühjahr 2010 in einen anderen Geschäftsbereich der Beklagten, nämlich Automotive, gewechselt. Auch haben seine Vorgesetzten zwischenzeitlich gewechselt.

Der Kläger ist der Meinung, er habe einen Anspruch auf Zahlung des GPS-Bonus für das Jahr 2009 in Höhe von 18.088,- € brutto aufgrund der Vereinbarung vom 15.08.2004, da die Beklagte es unterlassen habe, für das Jahr 2009 abschließende Zielvorgaben für ihn zu[…]


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