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Flugverspätung – Ausgleichszahlung und Schadensersatz

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AG Dortmund – Az.: 425 C 7329/21 – Urteil vom 10.05.2022

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR sowie

an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR,

jeweils mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,39 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: Tero Vesalainen/Shutterstock.com)

Die Kläger verlangen von der Beklagten eine Ausgleichszahlung und Schadensersatz wegen einer Flugverspätung.

Die Kläger buchten für sich und die beiden weiteren Reisenden, die Eheleute xxx bei der Beklagten den Flug EW4059 am 13.10.2021 von Catania nach Dortmund. Planmäßige Abflugzeit sollte 19.25 Uhr sein, planmäßige Ankunftszeit in Dortmund 22.10 Uhr.

Die Flugdistanz zwischen Catania und Dortmund beträgt 1.943 km.

Die eingeplante Maschine war auch für den Zubringerflug EW4058 von Dortmund nach Catania eingeplant. Dieser Flug sollte planmäßig um 14.00 Uhr (UTC) in Dortmund starten und um 16.35 Uhr (UTC) in Catania landen. Dieser Flug erlitt beim Landeanflug einen Blitzeinschlag. Der Blitzeinschlag war meldepflichtig. Die Maschine musste vor Ort überprüft werden.

Die Fluggäste wurden deshalb auf Kosten der Beklagten in einem Hotel untergebracht und am 14.10.2021 nach Düsseldorf geflogen. Von dort fuhren die Kläger zusammen mit den Eheleuten xxx mit dem Taxi nach Dortmund zum Flughafen. Die vier Insassen teilten sich die Kosten von 70,00 €.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, dass die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruhe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Kläger beantr[…]


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