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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prozeßvergleich – Auslegung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 250/02
Urteil vom 22.05.2003

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. März 2002 – 16 Sa 1799/01 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage darüber, ob die Beklagte als Erbin des Arbeitnehmers B. (Erblassers) Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus einem zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossenen Vergleich hat.
Die Klägerin war Arbeitgeberin des Erblassers. Sie hatte das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 1999 zum 31. Dezember 2000 gekündigt. Der deswegen geführte Kündigungsschutzprozeß wurde am 11. Januar 2000 durch einen Prozeßvergleich erledigt, der ua. wie folgt lautet:
„V e r g l e i c h
1. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung im Einvernehmen mit dem Kläger das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit dem 30. April 2002 enden wird.
Der Kläger stellt die Beklagte von etwaigen Regreßansprüchen der Bundesanstalt für Arbeit frei.
2. Die Beklagte stellt den Kläger unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Insoweit verbleibt es beim bereits bisherigen Zustand. Mit der Freistellung des Klägers sind die Urlaubsansprüche des Klägers, auch für die folgenden Beschäftigungsjahre, tatsächlich erfüllt.
3. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses monatlich 9.000,00 DM brutto.
Die Parteien sind sich einig, dass künftig das zu zahlende Bruttoentgelt entsprechend der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze für die Zahlung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und das Versorgungswerk der Presse angepasst wird. Die Parteien sind sich ferner einig, dass pro Kalenderjahr 12 Bruttomonatsentgelte zu zahlen sind, wobei etwaiger anderweitiger tatsächlicher Arbeitsverdienst des Klägers in Höhe von 50 % des Bruttobetrags auf das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers bei der Beklagten anzurechnen wären. Der anzurechnende Betrag wäre im Falle des Erwerbs de[…]


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