Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Feuerversicherung – Auszahlungsanspruch der Neuwertspitze nach Brandschaden

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

KG Berlin – Az.: 6 U 54/11 – Urteil vom 03.07.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2011 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.027,79 EUR nebst Zinsen von 4 % aus 32.434,99 EUR seit dem 16. März 2004 und Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz aus 3.592,80 EUR seit dem 16. Februar 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20 % abzuwenden, soweit nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt nach einem Brand ihres vormaligen Mehrfamilienhauses, belegen in dem Ortsteil Rottensdorf in der … in dem Landkreis Nordwest-Mecklenburg, dessen drei Wohneinheiten vermietet waren, von der Beklagten weitere Entschädigungsleistungen aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag, dem die allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 97) A… Kompakt … zugrunde lagen.

Die Beklagte hatte nach dem Brandereignis vom 16. März 2004 und Abschluss des Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens des Dipl.-Ing. R… eine Abrechnung über die Zeitwertentschädigung in Höhe von 118.666,00 EUR erteilt und davon einen Teilbetrag von 75.156,00 EUR an die Grundschuldgläubigerin geleistet unter Hinweis darauf, dass die Differenz zur Neuwertentschädigung erst gezahlt werde, wenn nachgewiesen sei, dass die Entschädigung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten, beschädigten Sache verwendet werde, wofür die Klägerin vom Schadentag an gerechnet drei Jahre Zeit habe (Anlage K 1).

Nach Durchführung eines Sachverständigenverfahrens über die Höhe der Zeitwert- und der Neuwertentschädigung nahm die Beklagte am 7. Januar 2008 eine weitere Abrechnung vor, aufgrund derer sie der Klägerin weitere 22.441,07 EUR auf den Zeitwert zahlte (Anlage K 4).

Die Beklagte verlängerte die Frist für den Nachweis der Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung für die Wiederherstellung zunächst bis Ende Oktober 2008 und sodann bis zum 31. Dezember 20[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv