Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
Az: 22 ZB 10.336
Beschluss vom 15.03.2010
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Dezember 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.
Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, noch bedarf die von der Klägerin gestellte Frage, ob es für die Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ankommt, weiterer Klärung.
In der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO) wie auch eines Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis (§ 15 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) hinsichtlich des Merkmals der Unzuverlässigkeit seit langem geklärt. Danach ist ein Gewerbetreibender oder Gaststättenbetreiber unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Demzufolge muss eine Prognose darüber gestellt werden, ob der Gewerbetreibende künftig das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird oder nicht. Es ist die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten; dabei kommt es allerdings auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht an (BVerwG vom 29.3.1966 BVerwGE 24, 38; vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1; vom 11.11.1996 GewArch 1997[…]