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Arbeitslosengeld: Ist die Pflege der Stiefmutter ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis?

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LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: L 1 AL 6/00
Verkündet am: 26.7.2001
Vorinstanz: Sozialgericht Speyer – Az.: S 5 Ar 755/97 Sp

Der 1. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung am 26.7.2001 für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 3.11.1999 -S 5 Ar 755/97sowie der Bescheid der Beklagten vom 27.6.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.10.1997 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1.5.1997 nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) hat. Entscheidend ist dabei, ob die Pflege der Stiefmutter des Klägers als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten ist.
Der am 11.9.1941 geborene Kläger ist von Beruf Koch. Er war zuletzt vom 15.2.1994 bis 12.3.1994 in dem Restaurant „J in F und vom 1.4.1994 bis 20.9.1994 im Restaurant „M in L“ beschäftigt. In der Zeit vom 21.9.1994 bis 11.4.1995 erhielt er Kranken- bzw Übergangsgeld.
Der Kläger meldete sich am 21.4.1997 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Er legte hierzu neben Arbeitsbescheinigungen der oben genannten Arbeitgeber einen Pflegevertrag zwischen Frau D seiner Stiefmutter, und ihm vom 15.11.1995 vor. Nach dem vorgelegten Vertrag erhielt der Kläger ein „Pflegegeld“ von 2.000,– DM monatlich. Darüber hinaus wurde ihm freie Kost und Logis im Haushalt von Frau D gewährt. Außerdem wurde ihm das Kfz von Frau D zur privaten Nutzung in begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt. Der tägliche Pflegeaufwand wurde mit fünf Stunden angegeben. Die Pflege umfasste folgende Tätigkeiten: Mobilitätshilfe, hauswirtschaftliche Versorgung, Einkaufen und Terminabsprache sowie Durchführung von Arztbesuchen. Bereits vor Abschluss des Vertrages pflegte der Kläger seine Stiefmutter gegen Entgelt zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen. Seine Stiefmutter erhielt außer Pflegegeld nach Stufe III monatlich Leistungen von der Wehrbereichsverwaltung. Diese zahlte seiner Stiefmutter 75 % einer […]


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