Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Reparaturnachweis von Vorschäden

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

LG Berlin – Az.: 41 S 24/18 – Beschluss vom 23.07.2018

In dem Rechtsstreit … werden die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 22.01.2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 22.01.2018 hat nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Haftung der Beklagten insgesamt verneint.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger als der Träger der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast den Eintritt und gegebenenfalls, wie ebenfalls erforderlich wäre, die konkrete Höhe eines Fahrzeugschadens durch das streitgegenständliche Ereignis nicht hinreichend dargelegt hat. Damit ist ein Erstattungsanspruch nicht nur in Hinblick auf die Schadensposition Fahrzeugschaden, sondern darüber hinaus auch hinsichtlich der Schadenspositionen, die über den Fahrzeugschaden hinaus geltend gemacht werden (Gutachterkosten, Nebenkostenpauschale, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten), zu verneinen. Denn diese beruhen als Folgekosten sämtlich auf der Voraussetzung, dass ein Hauptanspruch in Form eines (der Höhe nach bestimmbaren) unfallkausalen Fahrzeugschadens zu bejahen ist, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. so ausdrücklich auch KG, Hinweisbeschluss vom 18.04.2016 – 22 U 61/14 -).

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung der Beklagten bereits auf Grundlage der unstreitigen, im Jahre 2011 eingetretenen Vorschäden im Bereich der linken Seite des Klägerfahrzeugs insgesamt zu verneinen sein mag. Dahinstehen kann ferner, ob dem Amtsgericht in Hinblick auf diese unstreitigen Vorschäden im Bereich der linken Seite des Klägerfahrzeugs ein Verstoß gegen die diesem gemäß der Regelung des § 139 ZPO obliegende Hinweispflichten zur Last zu legen sein mag.

Denn unabhängig von den vorstehend angeführten Fragen führt das Vorbringen des Klägers zu den Vorschäden aus dem weiteren, vom 03.10.2016 datierenden Schadensereignis, aufgrund dessen a[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv