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Urlaubsabgeltung nach mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit

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Verfall des Anspruchs nach 15 Monaten
Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 5 Sa 289/11 – Urteil vom 11.07.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 23.03.2011 – 4 Ca 3439/10 – teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 164,83 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.

b) Die Klage wird im Übrigen

abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 23.03.2011 – 4 Ca 3439/10 – wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt 93/100, die Beklagte 7/100 der Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für 2008, 2009 und 2010 Urlaubsabgeltung für insgesamt 79 Arbeitstage beanspruchen kann.

Der am … 1970 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 20.05.2003 bis 31.08.2010 als Lagerist im … in … beschäftigt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 03.01.2004 (Bl. 31 ff. d. A.). Nach § 9 des Arbeitsvertrages war die Geltung der „jeweils gültigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer in den sächsischen Betrieben des Groß- und Außenhandels“ vereinbart. Danach war auf das Arbeitsverhältnis der Parteien u. a. der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den sächsischen Betrieben des Groß- und Außenhandels und der Verbundgruppen vom 01.09.2008 (im Folgenden: MTV) anzuwenden. Der Kläger hätte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen. Das vereinbarte Bruttogehalt betrug zuletzt € 1.900,00.

Der Kläger war vom 29.07.2008 bis 31.08.2010 arbeitsunfähig krank.

2008 wurden dem Kläger acht Urlaubstage gewährt.

Die Vergütung für einen Urlaubstag beträgt € 87,69 brutto.

Die Beklagte bezahlte gemäß der Entgeltabrechnung vom 30.09.2010 (Bl. 102 f. d. A.) Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt € 4.018,56 brutto. Die Urlaubsabgeltung bezieht sich nach der von der Beklagten vorgelegten Aufteilung (Bl. 101 d. A.) auf Urlaubsansprüche aus den Jahren 2008, 2009 und 2010.

Auf der Grundlage der Entgeltabrechnung vom 31.01.2011 (Bl. 24 d. A.) bezahlte die Beklagte weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von € 524,16 brutto.

Mit Schreiben vom 25.10.2010 (Bl. 12 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Urlaubsabgeltung in Höhe von € 2.908[…]


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