AG Lichtenfels – Az.: 4 Ds 104 Js 11181/18 – Beschluss vom 05.11.2019
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft (…) vom 21.06.2019 (Aktenzeichen: 104 Js 11181/18) wird für die vorgeworfenen Handlungen am 30.11.2018 (Ziffer 2 der Anklageschrift), am 02.01.2019 (Ziffer 3 der Anklageschrift) und am 02.03.2019 (Ziffer 4 der Anklageschrift) zur Hauptverhandlung zugelassen.
2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen den Angeklagten insoweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Lichtenfels eröffnet (§§ 203, 207 StPO).
3. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
4. Im Umfang der Ablehnung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft (…) legt dem Angeschuldigten in der Anklageschrift vom 21.06.2019 vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und Besitz von Betäubungsmitteln zur Last. Jene Taten sollen mit einer Ausnahme im hiesigen Gerichtsbezirk begangen worden sein.
II.
Für die Entscheidung ist der Strafrichter des Amtsgerichts Lichtenfels sachlich und örtlich zuständig, § 199 Abs. 1 i.V.m. §§ 7, 2 S. 1 StPO i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 25 Nr. 1 GVG.
1.
Während die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich dreier Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 30.11.2018 (Ziffer 2 der Anklageschrift), am 02.01.2019 (Ziffer 3 der Anklageschrift) und am 02.03.2019 (Ziffer 4 der Anklageschrift) sowie hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln am 02.01.2019 (Ziffer 3 der Anklageschrift) keinen Bedenken begegnet, § 203 StPO, war die Eröffnung hinsichtlich eines weiteren Falls des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 05.10.2018 (Ziffer 1 der Anklageschrift) aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, § 204 Abs. 1 StPO, da der Angeschuldigte insoweit weder eines vorsätzlichen, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, noch eines fahrlässigen Handelns, § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG, hinreichend verdächtig ist. Nach Aktenlage ist erst aufgrund der Belehrung durch PHM (…) im Rahmen der Kontrolle des Angeschuldigten am 09.10.2018 von dessen sicherer Kenntnis von dem Entzug der Fahrerlaubnis auszugehen (Blätter 13, 14 der Akte).
2.
Die am 28.09.2018 verwaltungsverfahrensrechtlich wirksam erfolgte Zustellung des Bescheides des Landratsamts (…) vom 27.09.2018, mit welchem dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen worden war, bedingt nicht die Vorverlagerung seiner tatsächlichen Kenntnis von der Entziehung.
Der in dem Bescheid enthaltene Verwaltungs[…]