OLG Koblenz, Az.: 5 U 617/15, Beschluss vom 29.09.2015
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erst- und zweitinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Mainz vom 28. April 2015 sowie den Beschluss des Senats vom 24. August 2015 Bezug genommen. Dort hat der Senat mitgeteilt:
„I. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten wegen fehlerhafter Behandlung.
Symbolfoto: Von Pormezz /Shutterstock.comWegen erheblicher Kopfschmerzen suchte die Klägerin am 9. Mai 2013 (Christi Himmelfahrt) die Notfallambulanz des Stadtkrankenhauses in R., in der die vertragsärztliche Bereitschaftsdienstzentrale R. organisiert ist, zur Behandlung auf. Dabei wurde sie von ihrer Tochter begleitet. Die als Allgemeinmedizinerin tätige Beklagte nahm an diesem Tag den Bereitschaftsdienst wahr. Die Klägerin schilderte ihr die Kopfschmerzen als rechtseitig in Auge und Hinterkopf ausstrahlend und bezeichnete diese als deutlich über ihre üblichen Migräneschmerzen hinausgehend. Die Beklagte kontrollierte die Pupillenreaktion und führte einen Steh-, Tret- und Meningismustest durch. Anschließend erfolgte die Infusion eines Schmerzmittels, die zu einer gewissen Linderung der Beschwerden führte. Unter Verschreibung eines weiteren Schmerzmittels wurde die Klägerin aus der Behandlung entlassen.
Nach weiteren Behandlungen durch die Streithelferin – die Hausärztin der Klägerin – am 13. und 16. Mai 2013 stellte sich die Klägerin am 18. Mai 2013 wegen erheblicher Kopfschmerzen und des Verschließens des rechten Auges in der Universitätsmedizin der Uniklinik X. vor. Dort wurden sechs Aneurysmen mit einer Aneurysmablutung in den Subarachnoidalraum festgestellt. Die Behandlung der Aneurysmen er[…]