Auch Wohnungen mit nur einem Zimmer können untervermietet werden – BGH verpflichtet Vermieter auf Zustimmung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil (Az.: VIII ZR 109/22 vom 13.09.2023) gefällt, das die Rechte von Mietern, insbesondere von Einzimmerwohnungen, stärkt. Dieses Urteil hat nicht nur rechtliche, sondern auch soziale und wirtschaftliche Auswirkungen. In einer Zeit, in der Wohnraum in vielen Städten knapp und teuer ist, bietet die Möglichkeit der Untervermietung eine potenzielle Lösung für viele Mieter, die vorübergehend abwesend sind oder aus anderen Gründen einen Teil ihres Wohnraums nicht nutzen können.
✔ Das Wichtigste in Kürze
BGH-Urteil stärkt Rechte von Mietern von Einzimmerwohnungen: Untervermietung eines Teils der Wohnung ist erlaubt.
Hintergrund: Berliner Mieter wollte Einzimmerwohnung für befristeten Zeitraum untervermieten; Vermieter lehnte ab.
Rechtliche Auseinandersetzung: Amtsgericht wies Klage des Mieters ab, Landgericht Berlin gab Mieter Recht, BGH bestätigte Urteil des Landgerichts.
§ 553 Abs. 1 BGB: Mieter darf Teil des Wohnraums untervermieten, solange er Gewahrsam an den Räumlichkeiten nicht vollständig aufgibt.
Interpretation: Auch bei Einzimmerwohnungen kann von einem „Teil des Wohnraums“ gesprochen werden.
Auswirkungen des Urteils: Stärkung der Rechte von Mietern von Einzimmerwohnungen, neue Möglichkeiten für temporäre Untervermietung.
Reaktionen: Gemischte Meinungen in der Immobilien- und Rechtsbranche; einige Vermieter befürchten mehr Konflikte.
Kurzer Überblick über den Fall und die beteiligten Parteien
(Symbolfoto: orig. l i g h t p o e t /Shutterstock.com)
Der Fall, der zu diesem Urteil führte, betraf einen Berliner Mieter, der seine Einzimmerwohnun[…]