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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchverfahren – Zuschreibung landwirtschaftlicher Grundstücke

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OLG Celle –  Az.: 7 W 31/12 – Beschluss vom 11.07.2012

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird die Verfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Walsrode vom 29.03.2012 aufgehoben und dieses angewiesen, unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses erneut zu entscheiden.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 2 ist Landwirt und Eigentümer eines im Grundbuch des Amtsgerichts Walsrode eingetragenen Hofes. Gemäß notariell beurkundetem Vertrag vom 30.01.2012 erwarb er zwei als landwirtschaftliche Flächen sowie zwei weitere als Grünland bezeichnete Flurstücke von der Beteiligten zu 1 als Verkäuferin. Den Antrag vom 28.03.2012, diese Flurstücke dem Grundbuchblatt des Hofes zuzuschreiben, lehnte der Rechtspfleger des Grundbuchamts ohne sachliche Prüfung ab. Nach § 7 Abs. 1 HöfeVfO könne ein zum Hof gehörendes Grundstück nur auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts dem Grundbuchblatt des Hofes zugeschrieben werden, wie der erkennende Senat durch Beschluss vom 25.01.2010 (7 W 4/10) erneut festgestellt habe. Es sei deshalb von dem Beteiligten zu 2 binnen 1 Monat eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts herbei zu führen. Die sachliche Prüfung durch das Grundbuchamt würde zwar sicherlich zur Binnenoptimierung vorhandener Ressourcen in der Justiz führen, sei aber in Befolgung des vorgenannten Senatsbeschlusses nicht möglich.

Gegen diese Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamts richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er dem Senatsbeschluss 7 W 4/10 unter Hinweis auf die neue geänderte Kommentierung bei Wöhrmann entgegentritt.

II.

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO, § 73 GBO zulässige Beschwerde ist dahin begründet, dass die angefochtenen Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben ist und dieses erneut zu entscheiden hat, ob es dem Antrag stattgibt, weil es die Voraussetzungen nach § 2 lit. a) HöfeO für objektiv gegeben hält, oder ob es Zweifel hat, die es selbst nicht klären kann. Nur im letzteren Fall wäre das Grundbuchamt gehalten, von sich aus die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts herbeizuführen (oder als Eintragungsvoraussetzung vom Antragsteller zu verlangen).

Es trifft zwar zu, dass die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers nach § 7 Abs. 1 HöfeVfO, der insoweit der Grundbuchordnung als Spezialvorschrift vorgeht, auf von Amts wegen zu stellendes Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen sind. An seiner in dem Beschluss 7 W 4/10 geäu[…]


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