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Betriebskostenabrechnung – Umlagefähigkeit von Hauswartkosten

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LG Berlin, Az.: 65 S 288/11, Urteil vom 21.02.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. Juni 2011 – 101 C 265/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

Foto: Wayhome Studio/Bigstock

Die Berufung ist infolge der Zulassung im angefochtenen Urteil gemäß § 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

In der Sache ist sie aber ohne Erfolg. Sie rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Klägerin hat über die Hauswartskosten, die für die Beklagte insgesamt 221,01 EUR betragen, ordnungsgemäß abgerechnet. Sie kann deshalb die entsprechenden Kosten als Teil der Nachforderung verlangen, wie sie sich aus der Betriebskostenabrechnung ergibt, da die Nachforderung fällig ist.

Die Klägerin musste für eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht sämtliche von der … Management GmbH in Rechnung gestellten Beträge als Gesamtkosten angeben. Den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil ist zu folgen. Allein der Umstand, dass verschiedene Verträge mit derselben Vertragspartnerin geschlossen worden sind, erfordert dieses nicht. Denn die Klägerin muss nur über Betriebskosten abrechnen, nicht über ihre gesamte Verwaltung des Grundstücks, an deren Kosten die Mieter nicht zu beteiligen sind.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach für eine ordnungsgemäße Abrechnung die Gesamtkosten der jeweiligen Betriebskostenart mitgeteilt werden müssen und das auch gilt, wenn in einer Kostenposition sowohl umlegbare Betriebskosten als auch nicht als Betriebskosten umlegbare Instandsetzungs- , Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten enthalten sind (Urteil vom 14.02.2007 – VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 und bestätigt im Beschluss vom 11.09.2007 – VIII ZR 1/07, WuM 2007, 575-576 = Grundeigentum 2007, 1378, beide Entscheidungen zitiert nach juris), ist hier nicht einschlägig.

So hat der BGH selbst in seinem Urteil vom 13.01.2[…]


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