Arbeitsvertragsklausel setzt Kündigungsgrenze auf 42 Monate – Eine Frage der Gültigkeit
Es gibt Momente im Arbeitsleben, die besondere juristische Herausforderungen mit sich bringen – und manchmal gehen diese bis vor Gericht. So geschehen in einer Auseinandersetzung zwischen einer Medizinerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, einem medizinischen Versorgungszentrum. Das Zentrum der Debatte? Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die eine ordentliche Kündigung für die Dauer von 42 Monaten ausschließt.
Als die Dermatologin im Februar 2016 ihr Arbeitsverhältnis in der Praxis aufnahm, unterzeichnete sie einen Arbeitsvertrag mit einer bemerkenswerten Bedingung: Nach Ablauf der 5-monatigen Probezeit konnte das Arbeitsverhältnis erst nach 42 Monaten ordentlich gekündigt werden. Dieser umstrittene Passus führt dazu, dass der Fall bis zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eskalierte.
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Konflikt um Entgeltzahlung und Vertragsstrafe
Die Streitigkeiten drehten sich hauptsächlich um zwei Themen: Die Ärztin forderte ihr Arbeitsentgelt für den Monat Februar 2018, während das Versorgungszentrum seinerseits eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern einforderte. Aber was führte zu diesen Konflikten?
Die besagte Vertragsklausel, die das Recht auf Kündigung für einen bemerkenswert langen Zeitraum beschränkte, stand im Mittelpunkt des Disputs. Dieser Ausschluss galt unabhängig davon, ob die ordentliche Kündigung von der Ärztin oder vom Arbeitgeber ausging.
Berufung und Urteilsspruch
Die Arbeitgeberin legte Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Ulm ein, das der Ärztin Recht gab. Die Berufung wurde jedoch zurückgewiesen, und die Arbeitgeberin wurde dazu verurteilt, der Ärztin das ausstehende Gehalt zuzüglich Zinsen zu zahlen. Zudem musste sie die Kosten für die Berufung und die Revisionsbeschwerde tragen.
Möglichkeit der Revision
Die Möglichkeit einer Revision wurde in diesem Fall zugelassen. Das bedeutet, dass der Rechtsstreit um diese außergewöhnliche Arbeitsvertragsklausel und deren Auswirkungen auf das Kündigungsrecht noch nicht endgültig geklärt ist.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 1 Sa 12/21 – Urteil vom 10.05.2021
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07.02.2019 – 2 Ca 127/18 – wird mit der Maßgabe […]