Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 2 St OLG Ss 50/07
Beschluss vom 15.05.2007
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in dem Strafverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 15. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts R vom 8. Januar 2007 unter Aufrechterhaltung der gebildeten Einzelgeldstrafe im Gesamtstrafenausspruch mit den der Gesamtstrafenbildung zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben; aufrecht erhalten bleiben allerdings die Feststellungen zur Bildung der aufrecht erhaltenen Einzelgeldstrafe.
II. Die Entscheidung über die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (§ 55 StGB) ist durch das nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständige Gericht zu treffen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
IV. Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht C hat den Angeklagten am 25.7.2006 wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht R mit Urteil vom 8.1.2007 mit der Maßgabe verworfen, dass „der Angeklagte unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht C vom 04.09.2006“ zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt wird.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen – zumindest vorläufigen – Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Der Senat hat mit Urteil vom 16.1.2007 (StV 2007, 194) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in den Fällen Kapper und Halbritter und die erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zur Folge entschieden, dass eine Fahrerlaubnis, die von der Fahrerlaubnisbehörde eines EU-Mitgliedsstaats während des Laufes einer gesetzlichen Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 S. 1 StVG ausgestellt wurde, nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland anerkannt werden muss (ebenso: OLG München N[…]