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Grunddienstbarkeit – Verbindung herrschendes Grundstück mit einem Nachbargrundstück

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LG Regensburg – Az.: 2 S 38/12 – Urteil vom 24.07.2012

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 12.01.2012, Az. 11 C 2140/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Amtsgericht rechtsfehlerfrei die geltend gemachten Anträge zurückgewiesen hat.

Zur Darstellung des Tatbestandes wird auf die Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

1. Nach Auffassung der Kammer ist es vorliegend nicht nur zu einer Teilung des herrschenden Grundstücks FlNr. 2543 gekommen, sondern auch zu einer Verbindung des herrschenden Grundstücks FlNr. 2543 mit dem Grundstück FlNr. 2542. Zu Gunsten des Grundstücks FlNr. 2542 ist jedoch auf dem Grundstück FlNr. 2543/2 keine Grunddienstbarkeit eingetragen.

Rein formal liegt zunächst sicherlich eine Teilung des Grundstücks FlNr. 2543 in die FlNr. 2543, 2543/3, 2543/5, 2543/7 bis 2543/12 und 2542/21 vor. Eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks 2543 wurde auch dem östlich gelegenen Grundstück 2542 zugemessen, also mit einem bereits bestehenden Grundstuck vereinigt. Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger, dessen Wohngrundstück unstreitig auf dem Gebiet des ehemaligen Grundstücks FlNr. 2542 liegt, nicht auf die eingetragene Grunddienstbarkeit berufen.

2. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits aus dem Wortlaut der Bewilligung im notariellen Kaufvertrag vom 19.12.1931. Dort ist ausdrücklich festgehalten, dass sich das Geh- und Fahrtrecht allein auf das „Restgrundstück“ bezieht, somit allein auf das Grundstück FlNr. 2543. Das Geh- und Fahrtrecht ist daher nach dem Wortlaut der Bewilligung nicht dafür gedacht, Grundstücke auf dem Gebiet des ehemaligen Grundstücks FlNr. 2542 zu erschließen. Ein derartiges Recht nimmt der Kläger allerdings mit der vorliegenden Klage für sich in Anspruch.

3. Da wie oben dargelegt eine Vereinigung zweier Grundstücke im Vordergrund steht, ist der Beklagte nach der Rechtssprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2003, 451; Rechtspfleger 1974, 148) nicht berechtigt, die formal zu Gunsten des Grundstücks FlNr. 2542 bestehende Grunddienstbarkeit auszuüben.

Das BayObLG hat in den oben genannten Beschl[…]


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