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Anordnung von Jugendarrest – Beschwerde

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LG Limburg – Az.: 2 Qs 76/22 – Beschluss vom 05.01.2023

In der Strafsache wegen Körperverletzung u.a. hier: wegen Verhängung von Jugendarrest hat das Landgericht Limburg a. d. Lahn – 2. Schwurgerichtskammer als Beschwerdekammer – auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 23.09.2022 im Nachholungsverfahren am 05.01.2023 beschlossen:

Mit Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs wird in Abänderung der 2. Strafkammer vom 22.11.2022 der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.09.2022 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Nachverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren und die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer einen Jugendarrest von vier Wochen verhängt, weil dieser die mit Urteil vom 22.02.2021 rechtskräftig erteilte Weisung, an einem Anti-Gewalt-Trainingskurs des Jugendhilfevereins teilzunehmen, schuldhaft nicht erfüllt habe.

(Symbolfoto: Jan H Andersen/Shutterstock.com)

Gegen diesen am 29.09.2022 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.10.2022, eingegangen ausweislich der Faxleiste an diesem Tag, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Aufgrund des Rechtsmittels hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 03.11.2022 die Akte der Kammer mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen vorgelegt, die am 07.11.2022 beim Landgericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 28.10.2022, gerichtet an das Amtsgericht Limburg und ausweislich des Eingangsstempels am 04.11.2022 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, hat der Verteidiger das Rechtsmittel eingehend begründet. Die Staatsanwaltschaft hat es versäumt, die Rechtsmittelbegründung in angemessener Frist der Akte nachzusenden.

Die Kammer hat eine Beschwerdebegründung zugewartet und – nachdem keine Beschwerdebegründung vorlag – mit Beschluss vom 21.11.2022 das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Gegen die formlos übersandte Kammerentscheidun[…]


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