Der Betreiber eines Stromnetzes haftet aufgrund einer verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG für Schäden, die an den Elektrogeräten oder an den Heizungen der Abnehmer aufgrund von Überspannung auftreten. Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Die gelieferte Elektrizität weißt bei Überspannungen einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und an der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Abnehmers, verursacht hat. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Der Netzbetreiber ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als Hersteller des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass er Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Ein Fehler des Produkts liegt auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG), weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt (BGH, Urteil vom 25.02.2014, Az.: VI ZR 144/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Jahresgebühr für die Betreuung OLG Stuttgart – Az.: 8 W 434/19 – Beschluss vom 02.04.2020 1. Auf die weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 werden der Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 29.11.2019 – 1 T 173/19 – und der Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 09.10.2019 – A XVII 359/18 […]