OLG Bamberg – Az.: 6 W 46/12 – Beschluss vom 03.12.2012
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) zu tragen.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit notarieller Urkunde des Notars H. in A. vom 13.01.1999, URNr. xxx, räumten die beiden Beschwerdeführer sowie ihr Vater R. der Beschwerdegegnerin an dem Grundstück FlNr. xxx/10 der Gemarkung A. (xxx-Straße ; Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten zu 538 qm), vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Coburg von A. Band zzz Blatt xxx, aufschiebend bedingt ein Wohnungsrecht ein. Laut Urkunde ist die Beschwerdegegnerin befugt, sämtliche Wohnräume des Anwesens unter Ausschluss des Eigentümers zu Wohnzwecken zu benutzen. Außerdem umfasst das Wohnungsrecht die Befugnis zur Mitbenutzung aller sonstigen, dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Räume, Anlagen und Einrichtungen, einschließlich des Hausgartens, insbesondere des Kellers und der Garagen. Als aufschiebende Bedingung der Einräumung war vereinbart, dass R. vor der Antragsgegnerin, seiner nichtehelichen Lebensgefährtin, verstirbt.
Am xx.xx.2012 ist R. verstorben und wurde von den beiden Beschwerdeführern beerbt. Diese sind nunmehr jeweils hälftige Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Anwesens. Am 22.08.2012 hat das Grundbuchamt Coburg auf Antrag der Beschwerdegegnerin das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht in Abteilung II/3 des Grundbuchs eingetragen.
Hiergegen wenden sich die beiden Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie in erster Linie die Löschung der Eintragung erstreben, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Sie sind der Auffassung, die Eintragung sei in unzulässiger Weise erfolgt. Das Wohnungsrecht sei sachenrechtlich nicht hinreichend bestimmt, weil sich sein Umfang auch aus der in der notariellen Urkunde enthaltenen Eintragungsbewilligung nicht ergebe. Die Bezeichnung „Wohnräume“ sei unzureichend, was schon daraus folge, dass sich die Nutzung der Räume zwischen notarieller Beurkundung und Eintragung erheblich geändert habe. Um die Räume zu bestimmen, habe es bei der Beurkundung der Beifügung von Plänen bedurft, die aber nicht erfolgt sei. Auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer wird ergänzend Bezug genommen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Auf die Nichtabhilfeverfügung vom 07.11[…]