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Bauwerkvertrag über die Lieferung und den Einbau eines Specksteinofens

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 492/12 – Beschluss vom 30.07.2012

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28.03.2012, 4 O 253/11 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 27.08.2012 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Vertrages über Lieferung und Einbau eines Specksteinofens Modell Kaisa 2 für 6.400 €.

Der Kläger hatte den Ofen am 24.1.2006 unter Einbeziehung der AGB der Beklagten erworben. Hiernach sollte die Gewährleistung für die vom Feuer berührten Teile des Gewerkes ein Jahr und im Übrigen zwei Jahre betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erteilten Auftrages wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen.

Hiernach lieferte und verbaute die Beklagte den Ofen vor Ort beim Kläger. Dabei setzte sie ein Verbindungsstück zwischen Ofen und Schornstein dergestalt, dass eine fachgerechte Reinigung desselben nicht möglich ist. Dies ist aus fachlicher Sicht, was unter den Parteien unstreitig ist, als Mangel zu bewerten. Anfang des Jahres 2010 entstand zwischen den Parteien aufgrund des voranstehend beschriebenen und angeblicher weiterer (zwei) Mängel Streit. Der Kläger leitete daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Koblenz zum Az. 4 OH 9/10 ein. Nach dem Gutachten ist aus fachlicher Sicht ein weiterer Mangel darin zu sehen, dass der Rauchrohranschluss, anders als vorgesehen, nicht im „unteren Bereich“, sondern oben am Ofen verbaut sei; aus diesem Grunde entfielen, so der Sachverständige, bauaufsichtliche Zulassung und Herstellergarantie (S. 6 des ergänzenden Gutachtens).

Symbolfoto: Von Steve Rosset /Shutterstock.com

Der Kläger forderte die Beklagte am 21.06.2011 unter Fristsetzung zum 05.07.2011 auf  die beiden Mängel zu beheben. Die Beklagte teilte mit, dass sie beabsichtige, den Mangel am Verbindungsstück zu beseitigen; hierzu werde sie sich unmittelbar mit dem Kläger in Verbindung setzen. Hinsichtlich des Weiteren (angeblichen) Mangels am Rauchrohranschluss lehnte die Beklagte hingegen eine Nachb[…]


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