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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternzeit – Trotzdem Anspruch auf Jahressonderzahlung?

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa 1283/09
Urteil vom 22.07.2010

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2009 in Sachen16 Ca 6233/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin während ihrer dreijährigen Elternzeit die betriebsübliche Jahressondervergütung zustand.
Die im Jahre 1965 geborene Klägerin war seit dem 01.04.1999 bei dem Beklagten als Zahnarzthelferin beschäftigt. Sie verdiente 1.636,13 EUR brutto monatlich. Nach der Geburt ihres Sohnes am 28.07.2005 nahm sie ab dem 10.08.2005 für 3 Jahre Elternzeit in Anspruch. Nach Ablauf der Elternzeit wurde das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich einvernehmlich beendet.
Vor Beginn ihrer Elternzeit hatte die Klägerin – wie auch die übrigen Mitarbeiter/-innen des Beklagten – jeweils mit der Abrechnung für den Monat November eine zusätzliche Zahlung in Höhe eines Monatsgehalts erhalten. Eine schriftliche Regelung hierüber existiert nicht. Auch der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält hierzu keine Aussage.
Im Jahre 2005 erhielt die Klägerin ausweislich der Juni-Abrechnung für die Zeit bis zum Beginn der Mutterschutzfrist/Elternzeit eine anteilige Zahlung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts. Im Betreff der Abrechnung heißt es hierzu „13. Gehalt anteilig J.“ (vgl. Bl. 59 d. A.).
Als die Parteien gegen Ende der Elternzeit der Klägerin im Jahre 2008 Kontakt miteinander aufnahmen, um das weitere Schicksal des Arbeitsverhältnisses zu besprechen, reklamierte die Klägerin für sich auch für die dreijährige Elternzeit eine (Nach-)Zahlung der Jahressonderleistung in Höhe von insgesamt drei Bruttomonatsgehältern.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf die alljährliche Jahressonderleistung, der sich auch auf die Jahre der Elternzeit beziehe. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte mit seiner alljährlichen Sonderzahlung augenscheinlich (nur) die Betriebstreue der Mitarbeiter habe belohnen wollen. Die Betriebszugehörigkeit habe aber auch während der Elternzeit fortbestanden. Für etwaige einschränkende Leistungsvoraussetzu[…]


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