Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 B 85/20 – Beschluss vom 15.05.2020
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2020 wird angeordnet.
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Antragsteller nicht verpflichtet sind, sich gemäß § 1 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein vom 10. April 2020 in häusliche Quarantäne abzusondern.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000, — € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist teilweise gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend zu ergänzen, dass die Antragsteller neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Mai 2020 auch die Feststellung begehren, dass sie nicht verpflichtet sind, sich gemäß § 1 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein vom 10. April 2020 in häusliche Quarantäne abzusondern und dass sie daneben lediglich hilfsweise die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners erstreben, eine Ausnahme von der durch die Verordnung geregelten Quarantänepflicht zu erteilen.
Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht lediglich hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist (BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 7 f.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 1 B 122/18 –, Rn. 12, juris).
Das Rechtsschutzziel der Antragsteller ist darauf gerichtet, nic[…]