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Kosten für Offenlegung Lohnabtretung – keine Kosten der Zwangsvollstreckung

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LG Bremen – Az.: 4 T 119/21 – Beschluss vom 24.11.2021

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 03.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 26.01.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 413,90 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Kosten für Lohnabtretungsoffenlegung – Kosten bei einer Zwangsvollstreckung – (Symbolfoto: Von Joe Lechner/Shutterstock.com)

Die Gläubigerin betreibt im Wege der Forderungspfändung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 11.01.2016.

Unter dem 15.12.2020 beantragte die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Das Amtsgericht Bremerhaven wies den Antrag vom 15.02.2020 insoweit zurück, als dass die Gläubigerin die Kosten der Offenlegung der Abtretung als Kosten iSd § 788 ZPO geltend gemacht.

Der Beschluss vom 26.01.2021 ist der Bevollmächtigten der Gläubigerin am 01.02.2021 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde vom 03.02.2021, die unter dem gleichen Datum bei dem Amtsgericht Bremerhaven eingegangen ist.

Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass die Kosten der Offenlegung einer Lohnabtretung bis zur Höhe der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erstattungsfähig seien.

Das Amtsgericht Bremerhaven hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landgericht Bremen zur Entscheidung vorlegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 26.01.2021 ist zulässig (§§ 793, 567 ff. ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 788 Abs. 1, 2 ZPO hat der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen (BGH NJW 2005, 2460 (2461). Nach gebräuchlicher Definition handelt es sich dabei […]


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