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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung von Abwassergebühren nach Hauskauf vom Verkäufer

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LG Köln – Az.: 7 O 26/21 – Urteil vom 06.12.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.116,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 75 %, der Kläger zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von Abwassergebühren. Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 28.12.2017 eine Immobilie der Beklagten. Die Immobilie weist einen Wohnfläche von 273m² auf und wurde zum damaligen Zeitpunkt von vier Mietparteien bewohnt (Bl. 7, 84 GA). Die Parteien vereinbarten den Übergang der Lasten des Grundstücks – u.a. der Abwassergebühren – auf den Kläger zum Stichtag 15.03.2018. Hierbei handelt es sich um Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen, in die das Schmutz- und Regenwasser von einem Grundstück zugeleitet und gereinigt wird (Abwassergebühren).

Für die Bemessung der Abwassergebühren gilt die Abwassergebührensatzung der Stadt Köln. Die Berechnung richtet sich insbesondere danach, wie viel Frischwasser in der Vergangenheit durch den Versorger dem Grundstück zugeleitet wurde. Die Abwassergebührensatzung enthält nachfolgende Regelungen:
§ 2 (Bemessungsgrundlage):
Abs. 2a

Als Schmutzwassermenge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet der in Absatz 4 getroffenen Ausnahmeregelung: a) die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung gestellte Wassermenge.“

Abs. 4

Von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird auf Antrag des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen, zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachwei[…]


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