Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 7 Sa 348/10 – Urteil vom 28.08.2012
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.08.2010 – 3 Ca 1674/09 HBS – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 75 % von der Klägerin und zu 25 % von der Beklagten getragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich über Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mobbings sowie über die Kosten für ein übereinstimmend für erledigt erklärtes Klagebegehren auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.
Die 1972 geborene Klägerin war vom 14. August 1991 bis zum 31. März 2009 bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Stadt, einer kleinen Verwaltungsgemeinschaft (im Folgenden: Beklagte) beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1. November 1995 (Bl. 25 d.A.), der auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und seine ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug nahm, als Sachbearbeiterin für Gewerbe- und Ordnungsrecht zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von ca. 1.850,00 €. Zudem war sie Vorsitzende des bei der Verwaltungsgemeinschaft gebildeten Personalrats.
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.comIm Januar 2008 erhielt die Klägerin einen neuen direkten Vorgesetzten, den Sachgebietsleiter L.. Dieser forderte sie am 14. Januar 2008 auf, alle Personalratsunterlagen unter Verschluss zu halten. Die Klägerin äußerte am 15. Januar 2008 gegenüber dem Leiter des Verwaltungsamtes T., hierfür nicht genügend verschließbaren Schrankraum zu haben. Würde sie alle Personalratsunterlagen in den vorhandenen Schränken wegschließen, wären auch allgemeine dienstliche Unterlagen verschlossen. Am 17. Januar 2008 fand dazu auf Bitten der Klägerin ein weiteres Gespräch mit Herrn L. statt. Am selben Tag beschwerte sich die Klägerin bei Herrn T. über den Umgangston des Herrn L., wurde jedoch auch dort zum Wegschluss der Personalratsunterlagen aufgefordert. Am Montag, den 21. Januar 2008 ließ die Klägerin daraufhin durch einen Bekannten verschiedene Unterlagen aus ihrem Büro in einen privaten PKW verbringen. Fortan war sie bis zum Ende des Arbeitsverhä[…]