LG Essen – Az.: 15 S 277/10 – Urteil vom 18.01.2011
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 09.07.2010 – 8 C 519/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger den Beagle-Hund „H“, Chip-Nr. … , Täto-Nr. … , … , herauszugeben,
2. an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20,00 EUR seit dem 01.01.2009 und aus weiteren 180,00 EUR seit dem 21.08.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ auferlegt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger hatte dem Beklagten im November 07/Januar 08 zwei Hunde vermittelt. Eine Übereignung der Tiere fand nicht statt. Die allgemeinen Vertragsbedingungen des Überlassungsvertrags verpflichteten den Beklagten u.a. zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die übernommenen Hunde, zur umgehenden Mitteilung seiner neuen Anschrift im Fall des Umzugs und zur umgehenden Anmeldung der Hunde im Haustierzentralregister. Auf die Vertragskopie Blatt 9 d.A. wird Bezug genommen.
Der Beklagte kam seiner Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bis einschließlich September 2009 nicht nach.
Der Kläger kündigte den Überlassungsvertrag unter dem 14.09.2009 fristlos. Er hat den Beklagten erstinstanzlich auf Rückgabe der beiden Hunde, auf Zahlung von Vertragsstrafe in Höhe von 2 x 1.000,00 EUR und auf Erfüllung von zwei weiteren Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 200,00 EUR in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat sein Verhalten verteidigt.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Rechtsstreit ist wegen des Todes eines der Hunde teilweise für erledigt erklärt worden.
Im Übrigen hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und zur Zuerkennung der Vertragsstrafen im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte werde durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht unangemessen benachteiligt, d[…]