AG Berlin-Mitte – Az.: 29 C 5022/19 WEG – Urteil vom 14.05.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Verwalterin der Klägerin, …, folgende Verwaltungsunterlagen betreffend die Wohnungseigentumsanlage … herauszugeben: sämtliche Original Kontoauszüge des Jahres 2017 der von der Klägerin bei der … unter der Kontobezeichnung … „zu geführten Konten mit den IBAN-Nummern
IBAN: … und
IBAN: …
nebst der dazugehörigen Begleitzettel, aus dem man entnehmen kann, welche Einzelsummen in den Beträgen auf dem Kontoauszug (Sammelüberweisung) enthalten sind.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte war ihre 1. Verwalterin. Die Bestellung endete am 27. Juni 2019. Mit Eigentümerbeschluss vom 23. November 2018 zum Tagesordnungspunkt 5 wurde die … ab dem 28. Juni 2019 zur neuen Verwalterin bestellt. Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Nach Beendigung des Verwalterverhältnisses übergab die Beklagte die Verwaltungsunterlagen an die nach neue Verwalterin nur teilweise heraus. Mehrfache Aufforderungen zur Herausgabe von Verwaltungsunterlagen waren nur teilweise erfolgreich. Mit Schreiben vom 26 Rn. Oktober 2019 setzte die Kläger Vertreterin der Beklagten eine Frist zur Herausgabe unter anderem der hier zunächst eingeklagten Unterlagen bis zum 4. November 2019. Insoweit wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Erneut wurde die Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2019 unter Fristsetzung bis zum 25. November 2019 Herausgabe der hier zunächst eingeklagten Unterlagen aufgefordert. Insoweit wird auf Anlage K4 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die eingeklagten Unterlagen vor Rechtshängigkeit nicht herausgegeben habe. Sofern sie Unterlagen zur Erstellung der Jahresabrechnung benötigt habe, hätte sie die Möglichkeit gehabt vor deren Übergabe gegebenenfalls Kopien zu fertigen oder beim neuen Verwalter Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu nehmen. Erstmals am 20. Februar 2020 seien dann ein Teil der eingeklagten Unterlagen überreicht worden. Sofern bei der Beklagten eine Rech[…]