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Überstundenbezahlung – „Duldung“ von Mehr-/Überarbeit durch Arbeitgeber

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ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 13586/12 – Beschluss vom 02.11.2012

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.446,47 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2012 zu zahlen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.446,47 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um Bezahlung von Mehrarbeit. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Die Klägerin trat mit dem 19. April 2012 gegen ein Monatsgehalt von 2.500,– Euro (brutto) als „Office Managerin“1 in die Dienste der Beklagten, die ein „Unternehmen der Kommunikationsbranche mit dem Schwerpunkt Public Relations“2 betreibt. Zu „Arbeitszeit und -ort“ heißt es in Nr. 3 des nach Erscheinungsbild und Diktion von der Beklagten gestellten Vertragstexts3:

„3. Arbeitszeit und -ort

Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin ist das Büro des Arbeitgebers in Berlin. Das Unternehmen behält sich vor, der Arbeitnehmerin im Rahmen des Unternehmens – auch an einem anderen Ort – eine andere oder zusätzliche, der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

Die Regelarbeitszeit beträgt täglich 8 Stunden, wöchentlich 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach der Übung des Betriebes. Sonnabend, Sonntag sowie gesetzliche Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Bei branchenbedingtem höheren Arbeitsanfall sind auch Termine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Ein Anspruch auf Über- und Mehrarbeitsvergütung besteht nur, wenn diese von der Geschäftsleitung angeordnet oder mit ihr vereinbart worden sind. Die Abgeltung kann sowohl in Geld als auch in Freizeit erfolgen.

Ein branchenübliches Maß an Überstunden ist mit dem vereinbarten Monatsgehalt abgegolten“.

II. In welchem Umfange die Klägerin von der Beklagten zeitlich tatsächlich in Anspruch genommen wurden ist, stellen die Parteien streckenweise divergierend dar (s. unten, S. 3 [vor IV.]; S. 3-6 [V.]). Fest steht aber, dass die Beklagte diejenigen Zeiten, zu denen ihre Beschäftigten kommen und gehen, in einem als „Zeiterfassung Journal (in Industrieminuten)“ betitelten Formschreiben4 (Kopie: Urteilsanlage I.) zu dokumentieren pflegt, dessen Aussagekraft die Parteien allerdings unterschiedlich gewürdigt sehen wollen. Fest steht auch, dass die Klägerin mit dem 30. Juni 2012 aus den Diensten der Beklagten ausschied. Fest steht schließlich, dass die Klägerin per 11. Juni 2012 (Urteilsanlag[…]


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