AG Frankenthal – Az.: 71 F 192/19 – Beschluss vom 05.05.2020
1. Auf Antrag des Annehmenden vom 28.08.2019 wird die Annahme der Anzunehmenden
………………….ausgesprochen.
2. Die Angenommenen führen nunmehr den Geburtsnamen B….
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende zu 1.
4. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Antrag vom 28.08.2019, Urk.Nr. 1136 K/2019, beantragte der Annehmende die Adoption der Anzunehmenden sowie den Ausspruch hinsichtlich der Geburtsnahmen „B…“. Der Annehmende und die Mutter der minderjährigen Anzunehmenden haben am 12.10.2018 vor dem Standesbeamten in F… die Ehe geschlossen. Der Annehmende hat ein ersteheliches Kind, Frau S… B…, geb. am ….. Die Eheleute führen seit dem Jahr 2014 eine Beziehung und leben seit dem 27.07.2017 in einem gemeinsamen Haushalt. Der leibliche Vater der Anzunehmenden ist wohnhaft in der Schweiz. Die Ehe des leiblichen Vaters und der Mutter der Anzunehmenden wurde mit Beschluss vom 11.08.2015 – 71 F 46/15 – geschieden. Zwischen den leiblichen Eltern gab es ein Umgangsverfahren – 71 F 207/15 -, das ohne Umgangsregelung erledigt wurde sowie ein Verfahren wegen elterlicher Sorge – 71 F 90/17 -, das mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter alleine endete. Ein Unterhaltsverfahren der Anzunehmenden gegen den leiblichen Vater wegen Kindesunterhalt – 71 F 280/15 – endete mit einem Vergleich.
Sämtliche Beteiligte sind deutsche Staatsangehörige. Das Führungszeugnis des Annehmenden enthält keinen Eintrag.
II. Gemäß §§ 1741 ff. BGB ist die Adoption der Anzunehmenden durch den Annehmenden auszusprechen.
1. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts bei dessen Anrufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 187 Abs. 1 FamFG. Der zwischenzeitlich erfolgte Umzug aus dem Gerichtsbezirk ändert die örtliche Zuständigkeit nicht, § 2 Abs. 2 FamFG.
2. Die formalen Voraussetzungen der Adoption sind erfüllt.
2.1. Die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten ist per se zulässig, § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB (sog. Stiefkindadoption). Der Antrag auf Annahme der beiden Kinder wurde formgerecht gestellt (§ 1752 Abs. 2 BGB). Das Alterserfordernis des § 1743 BGB ist gewahrt.
2.2. Der leibliche Vater der Kinder wurde bereits im notariellen Verfahren […]